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Hinweisgeber

AWO Kreisverband Eisenhüttenstadt e. V.

AWO Kreisverband
Eisenhüttenstadt e.V.
Fährstraße 1 (Eingang über Tunnelstraße)
15890 Eisenhüttenstadt

E-Mail: info@awokvehst.de
Telefon: 03364 28505-0
Telefax: 03364 28505-99

Öffnungszeiten Geschäftsstelle:

Mo-Do: 08:00 - 16:00 Uhr
Fr: 08:00 - 13:00 Uhr


WORUM GEHT ES IM HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ?

Beschäftigte in unseren Einrichtungen können Missstände oft als Erste beobachten. Durch ihre Hinweise können Mängel aufgedeckt oder Schäden abgewendet werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt vor beruflichen Benachteiligungen, die wegen der Meldung drohen und Hinweisgeber abschrecken könnten.

Falls Sie Hinweise geben möchten, die aus Ihrer Sicht ein mögliches Fehlverfahren begründen könnten, dann möchte der AWO Kreisverband Eisenhüttenstadt e.V. davon erfahren, um dieses Verhalten zu unterbinden, sofern ein solcher Verstoß tatsächlich festgestellt wird.

Unser Hinweisgebersystem bietet verschiedene Möglichkeiten, um potenzielles Fehlverhalten von Mitarbeiter*innen zu melden: 

Per Post oder persönlich:  
AWO Kreisverband Eisenhüttenstadt e.V.
Interne Meldestelle
Fährstraße 1
15890 Eisenhüttenstadt

Per E-Mail:
meldestelle@awokvehst.de

Per Telefon:
03364 28505 33

WELCHE VERSTÖSSE KÖNNEN GEMELDET WERDEN?

Das Hinweisgeberschutzgesetz erfasst nicht jede potenzielle Verletzung von Rechtsvorschriften. Unter anderem können folgende Tatbestände gemeldet werden:

  • Straftaten: z.B. Delikte aus dem Wirtschafts- und Wettbewerbsbereich: Betrug, Untreue, Unterschlagung, Korruptionstatbestände, Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Arbeitsschutzvorschriften, Persönlichkeitsrecht (Körperverletzung, Nötigung, etc.)
  • Ordnungswidrigkeiten: welche mit einem Bußgeld bedroht sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorganen dient: z.B. Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns und das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

Eine abschließende Aufzählung finden Sie im § 2 HinSchG.

WER KANN HINWEISE GEBEN?

Jede Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von einem Verstoß erlangt, darunter zählen u.a. aktuelle und ehemalige Arbeitnehmer*innen, Stellenbewerber*innen, Praktikant*innen; Geschäftspartner*innen, Klient*innen; Dienstleister*innen, Lieferant*innen, Freiwillige, wie Ehrenamtliche, etc.

GRUNDSÄTZE DER BEARBEITUNG UND WEITERGEHENDE INFORMATIONEN:

INTERNE ENTGEGENNAHME DES HINWEISES

Die Bearbeitung erfolgt durch den Meldestellenbeauftragten. Dieser prüft den Hinweis gründlich, systematisch und behandelt diesen vertraulich. Sofern weitere Informationen benötigt werden, nimmt die interne Meldestelle Kontakt zu Ihnen auf. Wenn die erste Bewertung einen Verdacht auf einen Verstoß ergibt, wird eine Untersuchung eingeleitet. Diese Untersuchung muss nicht zwangsläufig durch die interne Meldestelle selbst durchgeführt werden, sondern erfolgt vielmehr bei der für den Sachverhalt zuständigen Person/Funktionseinheit. Anschließend werden die Ergebnisse ausgewertet und geeignete Maßnahmen eingeleitet.

BEARBEITUNGSABLAUF

Nach Eingang des Hinweises und einer ersten Durchsicht durch unsere interne Meldestelle erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, sofern Sie eine Kontaktmöglichkeit hinterlassen haben. Anschließend erfolgt eine erste Bewertung des Hinweises. Diese umfasst insbesondere auch die Aufklärung und ggf. weitere Informationseinholung von Ihnen als Hinweisgeber*in. Wenn sich daraus ein begründeter Verdacht eines möglichen Regelverstoßes ergibt, wird sich die zuständige Person/Funktionseinheit mit der Untersuchung befassen. Dies kann – je nach potenziellem Verstoß – eine andere Person/Funktionseinheit als die interne Meldestelle darstellen.

Die zuständige Person/Funktionseinheit wertet dann die Ergebnisse aus und stellt fest, ob ein Fehlverhalten vorliegt. Es werden dann weitere Schritte, wie z.B. geeignete Sanktionen eingeleitet. Sie erhalten eine geeignete Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen - insoweit es die Ermittlungen nicht berührt und die Rechte von Personen, die Gegenstand dieses Hinweises sind, nicht beeinträchtigt werden.

Die Bearbeitungszeit kann sich unterscheiden und hängt u.a. vom Gegenstand des Hinweises ab.

ANONYME MELDUNGEN

Anonyme Hinweise werden grundsätzlich bearbeitet. Eine Rückmeldung ist nach dem derzeitigen Prozess bei diesen Hinweisen jedoch nicht möglich. Wir bitten um Verständnis, dass manchen anonymen Hinweisen in begründeten Fällen nicht nachgegangen wird.

MISSBRAUCH DES MELDEKANALS

Ein Missbrauch des Hinweisgebersystems wird als Regel- und Rechtsverstoß gewertet und kann zu arbeitsrechtlichen oder anderen disziplinarischen Maßnahmen, ggf. auch einer Strafanzeige oder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des*der Geschädigten gegen den*die Hinweisgebende*n führen. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldungen sind insoweit nicht geschützt.

WELCHE ALTERNATIVEN GIBT ES?

Eine alternative Meldung ist via Meldestelle des Bundesamts für Justiz möglich. Diese Behörde wurde von der deutschen Regierung ernannt und nimmt ebenfalls Hinweise auf potenzielles Fehlverhalten entgegen.

Diese ist erreichbar unter:

Postalisch (in Deutsch oder Englisch):

Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn

Telefonisch (in Deutsch oder Englisch):

Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz nimmt Ihre Hinweise telefonisch von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und am Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr entgegen.

Telefon: +49 228 99 410-6644