Satzung
AWO Kreisverband
Eisenhüttenstadt e.V.
Fährstraße 1
15890 Eisenhüttenstadt
E-Mail: info@awokvehst.de
Telefon: 03364 28505-0
Telefax: 03364 28505-99
- Der Verein führt den Namen
"Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Eisenhüttenstadt e. V." - Er hat seinen Sitz in Eisenhüttenstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) eingetragen.
- Das Verbandsgebiet entspricht der Gesamtregion des Landkreises Oder-Spree.
1. Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege. Die Arbeit des Kreisverbandes wird getragen von dem Gedanken der Toleranz; sie dient den Rat- und Hilfesuchenden aller Bevölkerungskreise, ohne Rücksicht auf deren politische, rassische, nationale und konfessionelle Zugehörigkeit.
2. Zweck des Kreisverbandes ist insbesondere die Erfüllung folgender Aufgaben:
2.1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
2.2. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich Studentenhilfe,
2.3. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten,
2.4. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,
2.5. die Förderung der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO.
1. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht, insbesondere durch Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung oder Förderung sowie Gewährung von:
zu 1) ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen (Heime, Wohngemeinschaften), Kindertagesstätten, Jugendkoordination, AWO-Kunst-Treff, Kontakt-und Beratungsstelle, Hilfe und Unterstützung in Zusammenarbeit mit den Eltern bei der Organisation und Durchführung der Jugendweihen, Durchführung von Seniorensport, Projekte in der Deutsch-Polnischen Jugendbegegnung,
zu 2) Beratung, Fort- und Weiterbildung, Kurse, Seminare an Fortbildungsstätten, Förderung der Teilnahme, Ausbildungsstätten, Hilfe zum Studium, Kooperation mit Bildungsträgern, insbesondere mit der Schule für Gesundheitsberufe, dem Oberstufenzentrum, der Fachhochschule Potsdam und Bildungsträgern zur Integration
Langzeitarbeitsloser,
zu 3) vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit,
der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens, Beratung in Fachausschüssen, Mitarbeit
in der LIGA der freien Wohlfahrt des LOS, AG § 78 SGB VIII, Fachausschüsse auf Landesebene in den Bereichen Altenhilfe, Kinder, Jugend und Familie, Behindertenhilfe, Wohnstätten für geistig, körperlich und seelisch Beeinträchtigte, Tagesstrukturiertes Angebot, Betreutes Wohnen für Behinderte,
zu 4) Förderung von verschiedenen Formen des Engagements (Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe, Förderung des Ehrenamtes, des freiwilligen Engagements und der Freiwilligendienste).
2. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes. Dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins.
3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Kreisverband als Verein auch anderer Rechtsformen bedienen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den Bezirksverband Brandenburg Ost e. V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Der Anfallsberechtigte hat das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen in Absprache mit den Mitgliedern des Bezirksverbandes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Interesse der Mitglieder des Kreisverbandes zu verwenden.
- Der Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Eisenhüttenstadt e. V. ist Mitglied des AWO- Bezirksverbandes Brandenburg Ost e. V und Mitglied des AWO Landesverbandes Brandenburg e. V.
1. Mitglieder des Kreisverbandes sind die Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt in der Region des Landkreises Oder-Spree, der Stadt Eisenhüttenstadt und den umliegenden Amtsgemeinden. Der Kreisvorstand entscheidet auf Antrag über die Aufnahme als Mitglied in den Kreisverband.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich eine Satzung zu geben. Diese muss mit den Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt und der Satzung des Kreisverbandes im Einklang stehen. Die Satzungen der Mitglieder und Änderungen dieser Satzungen bedürfen der Zustimmung des AWO Kreisverbandes.
3. Solange Mitglieder des Kreisverbandes keine eigene Satzung haben, gilt für Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 die Mustersatzung für Ortsvereine.
1. Ein Mitglied des Kreisverbandes kann seinen Austritt entsprechend § 5 Abs. 1 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand bewirken.
2. Für den Austritt gilt eine Frist von 12 Monaten zum Monatsende eines Kalenderjahres.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt grob verstoßen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
4. Der Ausschluss ist unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
5. Der Kreisvorstand entscheidet, ob das Ordnungsrecht in den nach dem Ordnungsver- fahren der AWO zuständigen Organen durchgesetzt wird oder einem ordentlichen Rechtsweg zur Klärung zu übergeben ist.
6. Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt die durch den Kreisausschuss zu beschließende Beitragsordnung.
- Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes beschränkt, können sich als korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt anschließen.
- Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Bezirksvorstand im Einvernehmen mit dem Landesvorstand/Bundesvorstand.
- Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
- Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.
Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Kreiskonferenz
b) der Kreisvorstand
c) der Kreisausschuss
Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes
b) den von den Ortsvereinen gewählten Delegierten der Ortsvereine
c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, diese nehmen beratend teil.
2. Die Anzahl der auf die Ortsvereine entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder (abgerechnete Beiträge) vom Kreisvorstand festgelegt.
3. Die Kreiskonferenz wird im Abstand von mindestens vier Jahren abgehalten.
4. Der Vorstand hat die Delegierten Vertreter/Vertreterinnen und Beauftragten mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
5. Die Kreiskonferenz nimmt den Geschäfts- und den Prüfungsbericht für den Berichts- zeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes. Sie wählt den Kreisvorstand, zwei Revisoren/Revisorinnen und die Delegierten zur AWO Bezirks- und Landeskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mandatsträger und Mandatsträgerinnen der Arbeiterwohlfahrt müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein.
Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf Grundlage dieser Wahlordnung statt.
Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kreisverbandes und der zu dem Kreisverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an welchen der Kreisverband beteiligt ist, sind für Vorstandsfunktionen oder Revisons- tätigkeiten des Kreisverbandes nicht wählbar. Die Bestimmung des § 11 bleibt in Bezug auf den hauptamtlichen Geschäftsführer unberührt.
6. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Kreiskonferenz einbe- rufen. Auf Antrag des Landes bzw. Bezirksvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine ist binnen 3 Wochen eine Kreiskonferenz unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
7. Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes oder den Austritt aus dem AWO Bezirks-/Landesverbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich.
8. Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, so ist sie mit einer Frist von mindestens 14 Tagen erneut einzuberufen; sie entscheidet mit Drei-viertel-Mehrheit der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des AWO Bezirks-/Landesverbandes.
9. Die Beschlüsse der Kreisskonferenz sind schriftlich niederzulegen; sie sind von der bzw. dem Vorsitzenden und einem bzw. einer eigens für diese Konferenz gewählten Schriftführer bzw. Schriftführerin zu unterzeichnen.
1. Der Kreisvorstand wird, vorbehaltlich der Regelung des Abs. 2, von der Konferenz für die Zeit bis zur nächsten Konferenz gewählt.
Er besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- einem/einer Stellvertreter/in
- dem/der Geschäftsführer/in und
- zwei Beisitzer/innen,
wobei beide Geschlechter mit mindestens 40 % vertreten sein sollten. Scheidet zwischen
zwei Konferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung der von der
Konferenz gewählten Vorstandsmitglieder.
2. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der von der Konferenz gewählten Vorsitzenden und einem/ihrem Stellvertreter sowie einem/einer durch den Vorstand im Sinne des Abs. 1 berufenden hauptamtlichen Geschäftsführer/in. Der/die Geschäftsführer/in wird abweichend von Absatz 1 auf der Grundlage der Befugnis des Gesamtvorstandes zur Selbstergänzung (Kooptation gemäß § 27 BGB i.V.m. § 40 BGB) vom Gesamtvorstand auf unbestimmte Zeit bestellt.
Eine Abberufung des/der Geschäftsführers/in durch den Gesamtvorstand ist jederzeit möglich.
Der Gesamtvorstand hat das Recht, mit dem/der Geschäftsführer/in einen Anstellungsvertrag zu schließen und die Höhe der Dienstleistungsvergütung zu vereinbaren. Der/die Geschäftsführer/in ist – vorbehaltlich Abs. 3 – allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Darüber hinaus wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich außergerichtlich und gerichtlich vertreten.
3. Der Vorstand trägt vorbehaltlich Satz 2 die Gesamtverantwortung für die Aufgaben- wahrnehmung. Der/die Geschäftsführer/in leitet und verantwortet auf der Grundlage einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (§ 14 AO).
Zur Vornahme insbesondere folgender Handlungen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vorstandes im Sinne § 26 BGB:
a) Einstellung, Beförderung und Entlassung von leitenden Angestellten i.S.d. BetrVG, Bestellung und Abberufung von besonderen Vertretern nach § 30 BGB
Eingehen von Ruhegehaltsverpflichtungen
b) Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens oder von Teilen desselben
c) Errichtung und Aufgabe von Zweigstellen und Niederlassungen
d) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungen.
e) Investitionsmaßnahmen, die im Einzelfall die vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegte Wertgrenze überschreiten.
f) Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit einer monatlichen Verpflichtung, die im Einzelfall die vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegten Wertgrenze überschreiten.
g) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen
an solchen
h) Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten die Inanspruchnahme von Krediten, die im Einzelfall die vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegte Wertgrenze überschreiten.
j) Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Verwandten oder Ver- schwägerten eines Mitgliedes des Vorstandes
k) die Beteiligung an anderen Unternehmen, der Abschluss von Interessengemeinschafts- verträgen, die Übernahme neuer und die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete im Rahmen der bestehenden Satzungsbestimmungen.
l) die Vergabe von Prüfungsaufträgen des Vereins
Diese Geschäfte sind dem Alleinvertretungsrecht des hauptamtlichen Geschäftsführers gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB entzogen. In diesen Angelegenheiten wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Vor Bestellung des hauptamtlichen Geschäftsführers ist die Zustimmung des AWO Bezirks- bzw. Landesverbandes einzuholen.
4. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit angemessener Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
6. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
7. Der Kreisvorstand kann Arbeitskreise und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
8. Der Kreisvorstand hat den Bezirksvorstand über seine Tätigkeit jährlich zu unterrichten. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Bezirksvorstandes einzuholen.
9. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Inneverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei.
1. Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der Ortsvereine zusammen.
2. Er wird vom Kreisvorstand nach Bedarf – mindestens aber jährlich - oder auf Verlangen von einem Drittel der Ortsvereine gemäß § 5 einberufen.
3. Der Kreisausschuss wird von dem bzw. der Vorsitzenden und von dem/der Geschäftsführer/in über die allgemeine, soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbandes unterrichtet. Er berät den Kreisvorstand über die Aufnahme neuer oder den Ausbau bestehender Arbeitsgebiete. Er nimmt den Jahres- und den Prüfbericht entgegen.
Mandatsträger müssen Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§9) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftrecht.
1. Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts- Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Das Rechnunsgwesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
3. Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
1. Die Ortsvereine gemäß § 5 sind verpflichtet, dem Kreisverband regelmäßig über seine Arbeit zu berichten.
2. Der Kreisverband ist gegenüber den Ortsvereinen im Rahmen der Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt zur Aufsicht verpflichtet und zur Prüfung berechtigt.
3. Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
4. Der Kreisverband erkennt das Recht auf Aufsicht und Prüfung durch den AWO Bezirksverband Brandenburg Ost e. V. und den AWO Landesverband Brandenburg e. V. an.
Bei Ausschluss oder Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt Bezirks-/Landesverband Brandenburg e. V. ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen.
Diese Satzung wurde auf der Kreisdelegiertenkonferenz am 17.09.2015 von den Delegierten einstimmig beschlossen.
Eisenhüttenstadt, den 17.09.2015